Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Die Dienstleistungen von Rechtsanwalt Mag. Markus Gunacker, werden auf Grundlage seiner Allgemeinen Auftragsbedingungen erbracht und sind unter nachfolgendem Link abrufbar. Diese basieren auf den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgearbeiteten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte.


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Allgemeine Auftragsbedingungen

der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Markus Gunacker (Fassung 2024)

 

1. Anwendungsbereich

 

  • Die allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt Mag. Markus Gunacker (im folgenden auch „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden  Vertragsverhältnisses  (im  folgenden  auch

„Mandat“) vorgenommen werden.

 

  • Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

2.  Auftrag und Vollmacht

 

  • Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

 

  • Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

 

3.  Grundsätze der Vertretung

 

  • Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

 

  • Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

 

  • Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK])    beruhenden    Grundsätzen

 

ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

 

  • Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

 

4.  Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

 

  • Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

 

  • Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

 

  • Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis, der vom Mandanten erteilten, für den Rechtsanwalt nicht erkennbar falschen Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

 

  • Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen

 

zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.

 

5.  Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon

 

  • Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

 

  • Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt, Streitverkündungen an den Rechtsanwalt, etc.) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

 

  • Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG, etc).

 

  • Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu

 

6.  Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

 

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

7.  Unterbevollmächtigung und Substitution

 

Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung), dies unabhängig von Verhinderungsgründen des Rechtsanwaltes. Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution

 

an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.

 

8.  Honorar

 

  • Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Er ist jedenfalls berechtigt seiner Abrechnung die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Nach seiner Wahl kann er auch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) in der jeweils geltenden Fassung

 

  • Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.

 

  • Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür – so wie auch für das Lesen anderer Korrespondenzformen – eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu. Für Aktenstudium (auch in der eigenen Kanzlei) gebührt dem Rechtsanwalt ein Honorar nach § 7 Abs 2 AHK.

 

  • Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Der Rechtsanwalt ist (im Hinblick auf Arbeitsaufwand, die Amortisation von Geräten etc.) berechtigt für Scans, S/W Kopien und Faxsendungen € 1,– pro Seite, für Farbkopien € 2 pro Seite, sowie für Abfragen im Grundbuch, Firmenbuch, Ediktsdatei, ZMR- Abfragen, und in sonstigen via Internet zugänglichen Datenbanken € 10,–

 

, in all diesen Fällen zuzüglich USt und zuzüglich der dem Rechtsanwalt von dritter Seite in Rechnung gestellten Kosten in Rechnung zu stellen.

 

  • Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

 

  • Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der  durch  die  auf  Wunsch  des  Mandanten  durchgeführte

 

Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

 

  • Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

 

  • Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt die gesetzlichen Verzugszinsen zu Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er dem Rechtsanwalt den darüberhinausgehenden tatsächlichen Zinsschaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (insb. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

 

  • Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

 

  • Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

 

  • Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. Im Falle von Verbrauchergeschäften entfällt Punkt 11. ersatzlos, siehe dazu Punkt 18.

 

  • Ohne bestehende Verpflichtung gewährte Nachlässe auf das Honorar gelten nur bei vollständiger Bezahlung des reduzierten Honorars binnen 4 Wochen ab Rechnungslegung (Einlangen), widrigenfalls der gesamte Honorarbetrag ohne Nachlass geschuldet ist.

 

9.  Haftung des Rechtsanwaltes

 

  • Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist, auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme                                 beschränkt.        Die Mindestversicherungssumme gem. § 21 RAO ist derzeit € 400.000,– (in Worten Euro vierhunderttausend). Im Falle von Verbrauchergeschäften gilt die  Haftungsbeschränkung  gemäß  Punkt  1.  nur  dann,  wenn  der

Rechtsanwalt nur leichte Fahrlässigkeit oder eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten hat, siehe dazu Punkt 18.

 

  • Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

 

  • Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

 

  • Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte externe Gutachter nur bei Auswahlverschulden.

 

  • Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung des Rechtsanwalts auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle von Verbrauchergeschäften gilt dies nicht für Fälle, in denen dem Rechtsanwalt erkennbar ist, dass seine Leistungen in die Sphäre eines Dritten

 

  • Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.

 

  • Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB sowie die Anwendung des § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Im Falle von Verbrauchergeschäften entfällt Punkt 9.7. ersatzlos, siehe dazu Punkt 18.

 

  • Auskünfte des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiter via Telefon oder via telefon- oder internetbasierte Nachrichtendienste jeder Art (SMS, WhatsApp, Facebook, oder auch zukünftige Übermittlungsarten) und in einer E-Mail-Nachricht sind unverbindlich und besteht keine Haftung für solche Auskünfte. Verbindlich sind ausschließlich als PDF-Datei, mittels E- Mail, oder mit der Post, oder via Fax, oder mit Botendiensten versendete Briefe des Rechtsanwalts.

 

10.  Verjährung/Präklusion

 

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). Dieser Punkt 10 gilt bei Verbrauchergeschäften nur, wenn der Rechtsanwalt nur leichte Fahrlässigkeit oder eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten hat und beträgt die Frist zur Geltendmachung statt sechs Monate ein Jahr, siehe dazu Punkt 18.

 

11.  Verwendung der Arbeitsergebnisse und Urheberrecht

 

  • Die vom Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats wie immer erstellten Arbeitsergebnisse bzw. Werke (z.B. Rechtsgutachten, Stellungnahmen, Verträge, Berichtschreiben, etc. inklusive der jeweiligen Entwürfe) richten sich ausschließlich an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis und ist der Mandant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese auch nur für den konkreten Auftragszweck verwendet werden.

 

  • Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse bzw. Werke des Rechtsanwalts an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts und wird durch eine erfolgte Weitergabe keinesfalls eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Dritten begründet (siehe dazu auch Punkt 9.5.)

 

  • Dem Rechtsanwalt verbleibt an seinen Arbeitsergebnissen bzw. Werken das Urheberrecht und steht ihm dieses ausschließlich zu.

 

  • Die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts zugunsten des Mandanten bedarf, sofern sie sich nicht aus dem Zweck des Vertragsverhältnisses konkludent ergibt, der schriftlichen Zustimmung durch den Rechtsanwalt.

 

  • Die eingeräumte Werknutzungsbewilligung oder das eingeräumte Werknutzungsrecht erstreckt sich mangels schriftlicher abweichender Vereinbarung nur auf den vom Mandat umfassten Auftragszweck. Insbesondere ist eine wiederholte Verwendung von geschützten Vertragsmustern durch den Mandanten untersagt.

 

  • Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligung zugunsten des Mandanten gelten erst nach vollständiger Bezahlung des hierfür vereinbarten Honorars als eingeräumt.

 

12.  Rechtsschutzversicherung des Mandanten

 

  • Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

 

  • Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

 

  • Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

 

13.  Beendigung des Mandats

 

  • Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

 

  • Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

 

14.  Herausgabepflicht

 

  • Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

 

  • Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten in Höhe von EUR 1 pro Seite vom Mandanten zu tragen.

 

  • Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Der Rechtsanwalt ist berechtigt die Archivierung elektronisch vorzunehmen, das bedeutet, dass der Akteninhalt elektronisch abgespeichert und die Papierunterlagen vernichtet werden. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese Der Mandant stimmt der

Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

 

15.  Erklärung zur Einlagensicherung

 

Der Mandant nimmt zu Kenntnis, dass der Rechtsanwalt seine Treuhandkonten bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (Kreditinstitut) führt und für diese Treuhandkonten den Informationsbogen nach § 37a BWG unterzeichnet hat. Dem Mandanten ist bekannt, dass die allgemeine Sicherungsobergrenze für Einlagen nach dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl I 117/2015) auch Einlagen auf diesen Treuhandkonten umfasst. Sofern der Mandant bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (Kreditinstitut) andere Einlagen hält, sind diese zusammen mit den Treuhandgeldern in die maximale Deckungssumme von derzeit 100.000 Euro pro Einleger einzurechnen, und es besteht keine gesonderte Einlagensicherung.

 

16.  Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung

 

  • Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht, mit Ausnahme der Verweisungsnormen

 

  • Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen Gegenüber Mandanten die Verbraucher sind, gilt gemäß Punkt 18. der Gerichtstand nach § 14 KSchG.

 

17.  Schlussbestimmungen

 

  • Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

  • Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Email mit jener Emailadresse, die  der  Mandant  dem  Rechtsanwalt  zum  Zweck  der

Kommunikation bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits Emails an den Rechtsanwalt von anderen Emailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese Emailadressen kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Auf Punkten 9.8. (Unverbindlichkeit der Auskünfte des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiter via Telefon oder via telefon- oder internetbasierte Nachrichtendienste jeder Art) wird nochmals hingewiesen.

 

  • Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte Datenschutzinformation informiert.

 

  • Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

 

18.  Sonderbestimmungen für Verbraucher

 

18.1.1 Als Verbraucher im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten natürliche Personen, für die das Mandat nicht zum Betrieb ihres Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gehört.

 

  • Für Verbraucher gelten diese Auftragsbedingungen ebenso, jedoch mit folgenden in den Punkten 18.3. bis 18.8. getroffenen Abänderungen. Alle übrigen Bestimmungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

 

  • Der Punkt 11. entfällt ersatzlos.

 

  • Haftungsbeschränkung: In Abänderung von Punkten 9.1. ist die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung nur dann, wenn der Rechtsanwalt nur leichte Fahrlässigkeit oder eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten hat, auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Die Mindestversicherungssumme ist  derzeit  €  000,–.  Die  anderen

Regelungen insbesondere in Punkt 9.2. bis 9.6. und 9.8. gelten unverändert als vereinbart.

 

  • Der Punkt 7. entfällt ersatzlos.

 

  • Der Punkt Verjährung/Präklusion lautet für Verbraucher: Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, sofern er nur leichte Fahrlässigkeit oder eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten hat, wenn sie nicht vom Mandanten binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

 

  • Gerichtsstand: In Abänderung von Punkt 16.2. gilt gegenüber Mandanten, die Verbraucher sind, die Gerichtsstandregelung des § 14

 

18.2.     Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz- und außerhalb der Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei geschlossener Verträge

 

Mandanten, die Verbraucher sind, können von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsanwalts geschlossenen Mandats binnen vierzehn ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs sind in der nachstehenden Widerrufsbelehrung angeführt:

 

18.3.  Widerrufsrecht

 

Der Mandant hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen das Mandat zu widerrufen.

 

  • Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des

 

  • Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mandant den Rechtsanwalt Mag. Markus Gunacker, Schottengasse 4/35 in 1010 Wien, Österreich, E-Mail: anwalt@ihrrecht.at, Fax: +43 1 5322455, Telefon +43

1 6322454 mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, das Mandat zu widerrufen, informieren. Der Mandant kann dafür das untenstehende Widerrufsformular verwenden.

 

  • Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mandant die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

 

18.4.  Folgen des Widerrufs

 

  • Wenn der Mandant das Mandat widerruft, hat der Rechtsanwalt dem Mandanten alle Zahlungen, die der Rechtsanwalt vom Mandanten erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Mandats beim Rechtsanwalt eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Rechtsanwalt dasselbe Zahlungsmittel, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mandanten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet (ausgenommen Gebühren für Auslandsüberweisungen).

 

  • Wurde vom Mandanten verlangt, dass die Erfüllung des Mandats während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Mandant dem Rechtsanwalt einen angemessenen Beitrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt der Information über die Ausübung des Widerrufsrechts bereits erbrachten Auftragserfüllung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Auftrag vorgesehen Leistungen entspricht.

 

18.5.  Widerrufsformular

 

(Mandanten die Verbraucher sind, und das Mag. Markus Gunacker erteilte Mandat gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz widerrufen wollen, können dieses Formular ausfüllen und an Mag. Markus Gunacker, Schottengasse 4/35 in 1010 Wien, Österreich, anwalt@ihrrecht.at, Fax +43 1 532 24 55 übersenden)

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir das von mir/uns abgeschlossene Mandat über die Erbringung folgender Dienstleistung:

 

Name:

 

Anschrift:

 

Unterschrift: Datum und Ort: